Schiedsgutachter für arbeitsgerichtliche Streitigkeiten
im Rahmen der Rechtsschutzversicherung
(Schiedsgutachter Jürgen Helser)

Bei Uneinigkeit zwischen dem Versicherungsnehmer und der Rechtsschutzversicherung zur Frage des Deckungsschutzes sind die Versicherer nach § 18 ARB (1994) verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers ein Schiedsgutachterverfahren durchzuführen.

Die Schiedsgutachter werden von der nach dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer aus dem Kreis ihrer Mitglieder benannt. Hierzu wird bei der Rechtsanwaltskammer eine Liste geführt

Grundsätze für das Schiedsverfahren nach § 18 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsversicherung (ARB 94)

  1. Regeln für die örtliche Rechtsanwaltskammer
    1. Der Schiedsgutachter wird von der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt.
    2. Bei dem zu benennenden Schiedsgutachter soll es sich um einen Rechtsanwalt handeln, der
    3. – seit mindestens fünf Jahren zur Anwaltschaft sowie in einem anderen Landgerichtsbezirk als der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt zugelassen ist (sofern mehrere LG-Bezirke im RAK-Bezirk vorhanden sind)
  2. – aus dem Kreis der langjährig tätigen Rechtsanwälte stammt und möglichst über besondere Erfahrungen auf dem in Frage stehenden Fachgebiet verfügt; als Fachgebiete gelten: Haftpflichtrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Mietrecht
  3. nicht dem Vorstand der örtlichen Rechtsanwaltskammern angehört.
  4. Die örtliche Rechtsanwaltskammerbefragt alle ihre Kammermitglieder, ob sie sich in entsprechenden Listen eintragen wollen.
  5. Die Benennung durch die Rechtsanwaltskammer soll spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrages des Rechtsschutzversicherers erfolgen.
  6. Der von der örtlichen Rechtsanwaltskammer benannte Rechtsanwalt kann von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Regeln für das Schiedsverfahren

  1. Der Schiedsgutachter entscheidet aufgrund der ihm vom Versicherer und ggf. vom Versicherungsnehmer vorgelegten Mitteilungen und zur Verfügung gestellten Unterlagen.
  2. Das Verfahren ist schriftlich. Der Schiedsgutachter kann zusätzliche Auskünfte von den Parteien einholen, wenn er dies zur Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten für erforderlich hält
  3. Der Schiedsgutachter soll seine Entscheidung spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der vom Versicherer vorgelegten Unterlagen abgeben. Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist schriftlich zu begründen.
  4. Der Schiedsgutachter soll weder den Versicherer noch den Versicherungsnehmer in einem sich anschließenden Deckungsprozess vertreten; dies gilt auch für die Vertretung des Versicherungsnehmers oder seines Gegners in dem Hauptsacheverfahren, für das Rechtsschutz begehrt wird.

Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jürgen Helser mit seinen beiden Büros in 53721 Siegburg (Hauptsitz) und in 51545 Waldbröl (Niederlassung), ist seit 2014 von der Rechtsanwalt Köln zum Schiedsgutachter für arbeitsrechtliche Streitigkeiten berufen.

Kanzlei Helser - ARAG-Partnerkanzlei
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