Fristlose Kündigung Gewerberaummietverhältnis in Zeiten der Pandemie - Kein Mietaval fällig

Risikozuordnung im gewerblichen Mietverhältnis hinsichtlich der Verwendung der Mieträume

. Die Mieterin konnte ein Kündigungsrecht nach § 313 Abs.3, S.2 BGB in Anspruch nehmen, da sich nach Schluss des Mietvertrages (1.12.2019 ab 01.4.2020) Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, schwerwiegend verändert haben, die Parteien den Vertrag nicht geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten und der Mieterin das Festhalten am unveränderten Vertrag, nicht hatte zugemutet werden können.

 

2. Klare Anhaltspunkte für eine gesetzliche Risikozuordnung, nach der das pandemiebedingte Schließungsrisiko und die damit verbundenen Umsatzeinbußen, in jedem Fall von Mieterseite zu tragen wären, können aus Sicht der Kammer nicht etwa aus Art. 240 §2 EGBGB gezogen werden. Das gilt erst recht, wenn die Parteien im Einzelfall eine vertragliche Risikozuordnung vorgenommen haben.

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